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RFH, 25.10.1938 - VI a 19/38 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- BFH, 06.06.1951 - III 69/51 U
Frage der unmittelbaren Anwendung des Artikels 137 Abs. 5 S. 2 der Weimarer …
Die vom Reichsfinanzhof in seinem Urteil vom 25. Oktober 1938 VI a 19/38 (Slg. Bd. 45 S. 144) ausgesprochene Auffassung, daß unter "Förderung der Religion" nur die Förderung einer religiösen Anschauung zu verstehen ist, die von einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft vertreten wird, kann nicht aufrechterhalten werden.Die in dem Urteil des Reichsfinanzhofs vom 25. Oktober 1938 VI a 19/38 (Slg. Bd. 45 S. 144, Reichssteuerblatt - RStBl. - 1938 S. 1066) enthaltene Einschränkung, daß nur die Förderung einer solchen religiösen Anschauung gemeinnützig sei, die von einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten (christlichen) Religionsgesellschaft vertreten werde, kann nicht aufrechterhalten werden, zumal die für diese Auffassung gegebene Begründung "Zersplitterung auf religiösem Gebiet sei dem Wohl der deutschen Volksgemeinschaft nicht dienlich", ausschließlich auf nationalsozialistischer Ideologie beruht.